Anfrage für die Stadtverordnetenversammlung vom 25.06.2020 betreffend Gewerbegebiet Hellrain

Die Fraktion bittet den Magistrat um Beantwortung der folgenden Fragen bezüglich des Gewerbegebiets Hellrain:

  1. Welche Flächen waren zum Beschlusszeitpunkt am 17. Mai 2018 bereits im Besitz der Stadt? Wir bitten um Angabe getrennt nach Ausgleichsfläche sowie den Bauabschnitten 1, 2 und 3 jeweils mit der Angabe von m² und Prozent der Gesamtfläche.
  2. Welche Flächen wurden bis zu dem am 04. Juni 2020 vorgelegten Beschluss für den Ausschuss für Bauwesen, Umwelt und Nachhaltigkeit bezüglich eines Stopps des Grunderwerbes darüber hinaus erworben? Wir bitten um Angabe getrennt nach Ausgleichsfläche sowie den Bauabschnitten 1, 2 und 3 jeweils mit der Angabe von m² und Prozent der Gesamtfläche sowie Angabe des durchschnittlichen Kaufpreises ohne Nebenkosten in gleicher Aufteilung. Darüber hinaus bitten wir um Angabe der angefallenen Nebenkosten sowie eine zeitliche Einordnung der rechtsgültigen Unterzeichnung der Eigentumsübertragungen mit absoluten Beträgen je Kalendermonat.
  3. Welche Flächen wurden bis zu dem am 04. Juni 2020 vorgelegten Beschluss für den Ausschuss für Bauwesen, Umwelt und Nachhaltigkeit bezüglich eines Stopps des Grunderwerbes darüber hinaus getauscht? Wir bitten um Angabe getrennt nach Ausgleichsfläche sowie den Bauabschnitten 1, 2 und 3 jeweils mit der Angabe von m² und Prozent der Gesamtfläche sowie Angabe der in den Tausch eingebrachten städtischen Flurstücke.
  4. Sind in einigen oder allen Verträgen Rücktrittsrechte vom Erwerb vorgesehen und wenn ja in wie vielen gemessen an absoluter Zahl, Fläche und Kaufsumme?
  5. Wir bitten um Erstellung einer Flurkarte mit Hervorhebung der derzeit noch nicht im städtischen Besitz befindlichen Flurstücke.
  6. Mit Datum vom 22. Mai 2018 wurde die Stadt durch die Untere Naturschutzbehörde „auf die Notwendigkeit der artenschutzrechtlichen Prüfungen nach geänderter Gesetzeslage hingewiesen“ (vgl. Stellungnahme zu TOP 23.2.1 der Sitzung der Stadtverordnetenversammlung 27. Juni 2019). Auf welche Veranlassung erfolgte diese Information durch die Untere Naturschutzbehörde? Sofern diese auf eine Information oder Nachfrage seitens der Stadt erfolgte, bitten wir um Angabe von Wortlaut und Datum derselben.
  7. Wir bitten um Weitergabe der vorgenannten Information durch die Untere Naturschutzbehörde vom 22. Mai 2018.
  8. Mit welcher Expertise wurde die Stadtverordnetenversammlung nicht über den Eingang des Hinweises durch die Untere Naturschutzbehörde informiert?
  9. Mit welcher Expertise wurde trotz des Hinweises durch die Untere Naturschutzbehörde mit dem Grunderwerb begonnen?
  10. War die Stadt bereits vor dem Hinweis durch die Untere Naturschutzbehörde über die Notwendigkeit erneuter artenschutzrechtlichen Prüfung informiert?
  11. In der Vorlage 1936/17WP/2020 wird angegeben, die Untere Naturschutzbehörde habe „im Herbst 2018 [sic!] auf die geänderten biotop- und artenschutzrechtlichen Bestimmungen und die Erforderlichkeit einer artenschutzrechtlichen Prüfung hingewiesen“. Ist hier die Rede von einer zweiten Information seitens der Unteren Naturschutzbehörde zusätzlich zu der vom 22. Mai 2018? Falls ja, bitten wir auch hier um Weitergabe derselben.
  12. Aus welchen Haushaltsposten und in welcher Höhe wurden die 1. Gutachten beauftragt?
  13. Wann wurden der Stadt die Ergebnisse des 1. faunistischen Gutachtens abschließend übermittelt? Mit welcher Begründung wurde die Stadtverordnetenversammlung nicht über die Ergebnisse des 1. faunistischen Gutachtens informiert?
  14. Wir bitten um Weitergabe des bisher nicht vorgelegten botanischen Gutachtens.
  15. Aus welchen Haushaltsposten und in welcher Höhe wurde das 2. faunistische Gutachten beauftragt und wer hat über diese Beauftragung entschieden?
  16. Wann wurden der Stadt die Ergebnisse des 2. faunistischen Gutachtens abschließend übermittelt?
  17. In der Sitzung des Ausschusses für Bauwesen, Umwelt und Nachhaltigkeit vom 04. Juni 2020 wurde berichtet, dass eine Stellungnahme des Hessischen Städte- und Gemeindebundes eingeholt worden sei zur Frage, ob der Naturschutz in einen geltenden Bebauungsplan eingreifen darf. Wir bitten um Weitergabe der vorgenannten Stellungnahme sowie des zur Stellungnahme auffordernden Schreiben der Stadtverwaltung.
  18. Welche Kosten, sei es extern oder in Personalaufwand, werden voraussichtlich für den weiteren Verlauf des Baulandumlegungsverfahrens gemäß Spiegelstrich 2 des Beschlussvorschlages in 1936/17WP/2020 anfallen?
  19. Wurde beim Regierungspräsidium Mittelhessen erfragt, ob eine Entwicklung von Gewerbeflächen in der Lingeswies in Frohnhausen grundsätzlich erfolgen darf? Verwiesen sei hier auf die Vorlage 1929/16WP/2015, in der mit Bezug auf eine Rückmeldung des Regierungspräsidiums ausgeführt wird: „Es wurde signalisiert, dass der Entwicklung neuer Gewerbeflächen nur zugestimmt werden kann, wenn der Bebauungsplan „Vorm Hellrain“ gleichzeitig (anteilig) aufgehoben würde.“